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SUMMARY:Das kann teuer werden: Die falsche Testamentsgestaltung
DESCRIPTION:[vc_row][vc_column][vc_row_inner][vc_column_inner][gt3_custom_text text_color=“#272b2e“ font_size=“18″]Bei eigenhändig verfassten Testamenten muss als Erbennachweis ein Erbschein beantragt werden. Es wird somit vom Nachlassgericht die Wirksamkeit des Testamentes überprüft. Entspricht es nicht den gesetzlichen Anforderungen, muss im Ernstfall auf Erteilung des Erbscheins geklagt werden. Dies ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Darüber hinaus kann die Auslegung eines nicht eindeutig verfassten Testaments durch das Nachlassgericht zu nicht gewollten Ergebnissen führen. Es ist daher zwingend auf die ordnungsgemäße Erstellung des Testamentes zu achten.\n\n1. Fehlerhafter Inhalt: Eine nicht unbedeutende Anzahl von eigenhändig verfassten Testamenten ist unwirksam bzw. birgt erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Der Gesetzgeber sieht als Möglichkeiten der testamentarischen Regelungen z.B. die Erbeinsetzung und die Vermächtnisregelung vor. Hierbei existieren im Einzelnen gravierende Unterschiede. So erhält nur der Erbe den Erbschein und nicht der Vermächtnisnehmer.\n \n2. Besondere Fehlerquellen beim Berliner Testament: Das Gesetz gibt Eheleuten die Möglichkeit, ihre testamentarischen Regelungen mit besonderen Folgen gemeinsam zu errichten. Es muss daher im Vorfeld genau überlegt werden, inwieweit der überlebende Ehegatte berechtigt ist, nach dem Tode des Erstversterbenden Änderungen des Testamentes vorzunehmen. Diese Abänderungsklauseln müssen klar und rechtsfehlerfrei definiert werden.\n \n3. Pflichtteilsverzichtsverträge der Kinder: Gerade beim Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als Erben einsetzen, muss immer an Pflichtteilsverzichtsverträge der gemeinsamen Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden gedacht werden.\n \nUmfassende Informationen zu dieser rechtlichen Problematik erhalten Sie bei einem kostenfreien Vortrag von Frau Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große am Dienstag, dem 15.09.2026, 18 Uhr, in unserer Kanzlei. Wir bitten um Anmeldung unter (0351) 4818125, per E-Mail oder über unsere Homepage.[/gt3_custom_text][gt3_spacing height=“25px“][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_row_inner css=“.vc_custom_1615710496282{margin-right: 0px !important;margin-left: 0px !important;border-top-width: 1px !important;border-right-width: 1px !important;border-bottom-width: 1px !important;border-left-width: 1px !important;border-left-color: #e6e6e6 !important;border-left-style: solid !important;border-right-color: #e6e6e6 !important;border-right-style: solid !important;border-top-color: #e6e6e6 !important;border-top-style: solid !important;border-bottom-color: #e6e6e6 !important;border-bottom-style: solid !important;border-radius: 1px !important;}“][vc_column_inner][gt3_spacing height=“25px“][gt3_custom_text text_color=“#000000″ font_size=“18″ line_height=“120″]\nPlätze reservieren\nSichern Sie sich Ihre Teilnahme[/gt3_custom_text]\n\n \n\n\n\nBitte lasse dieses Feld leer.\n\n\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n\n\n	\n	\n\n  Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden. Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der 
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