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SUMMARY:Die Immobilie richtig vererben
DESCRIPTION:[vc_row][vc_column][vc_row_inner][vc_column_inner][gt3_custom_text text_color=“#272b2e“ font_size=“18″]Häufig stellt die gemeinsame Immobilie die Altersvorsorge der Eheleute dar. Verstirbt ein Ehegatte, ist der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge nicht allein erbberechtigt. Neben ihm erben grundsätzlich die Kinder des Erblassers. Nicht selten kommt es daher im Erbfall zu Meinungsverschiedenheiten und Streit zwischen den Erben.\nWie kann der überlebende Ehegatte abgesichert werden? Der überlebende Ehegatte ist gemeinsam mit dem Kindern in einer sogenannten Erbengemeinschaft. Ihm gehört das Haus somit nicht allein. Die Absicherung des Ehegatten kann durch Errichtung eines wirksamen Testamentes erfolgen, in welchem die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden noch nicht an der Immobilie partizipieren.\nMuss ein Pflichtteilsanspruch ausgezahlt werden? Den Kindern des Erblassers steht nach dem Gesetz ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Geldanspruch bemisst sich am Wert des gesamten Nachlasses und somit auch am Verkehrswert der Immobilie. Dies kann verhindert werden, indem im Zusammenhang mit der Erstellung des Testamentes die Kinder eine wirksame Pflichtteilsverzichtserklärung abgeben. Kommt diese nicht zustande, kann im Testament zumindest mit Pflichtteilsstrafklauseln gearbeitet werden.\nWelches Kind soll das Haus erben? Haben die Erblasser mehrere Kinder, wollen die Eltern häufig alle Kinder gleich behandeln. Das kann, wenn alle erbberechtigt sein sollen, durch die im Erbfall eintretende Erbengemeinschaft zu rechtlichen Konflikten führen. Es sollte daher geprüft werden, ob ein Kind das Haus übernehmen möchte und beispielsweise die Geschwister auszahlt. Denkbar ist auch, dass mittels einer Testamentsvollstreckung der Verkauf der Immobilie angeordnet wird. Daneben gibt es weitere auf den Einzelfall zugeschnittene rechtliche Möglichkeiten, um ungewollte Auseinandersetzungen unter den Kindern zu vermeiden.\nUmfassende Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie bei einem kostenfreien Vortrag von Frau Rechtsanwältin Wiemann-Große. Wir bitten um Anmeldung.[/gt3_custom_text][gt3_spacing height=“25px“][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_row_inner css=“.vc_custom_1615710496282{margin-right: 0px !important;margin-left: 0px !important;border-top-width: 1px !important;border-right-width: 1px !important;border-bottom-width: 1px !important;border-left-width: 1px !important;border-left-color: #e6e6e6 !important;border-left-style: solid !important;border-right-color: #e6e6e6 !important;border-right-style: solid !important;border-top-color: #e6e6e6 !important;border-top-style: solid !important;border-bottom-color: #e6e6e6 !important;border-bottom-style: solid !important;border-radius: 1px !important;}“][vc_column_inner][gt3_spacing height=“25px“][gt3_custom_text text_color=“#000000″ font_size=“18″ line_height=“120″]\nPlätze reservieren\nSichern Sie sich Ihre Teilnahme[/gt3_custom_text]\n\n \n\n\n\nBitte lasse dieses Feld leer.\n\n\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n	\n		\n		\n	\n\n\n	\n	\n\n  Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden. Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der 
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